V

Verein

  1. Der Verein führt den Namen
    “DEUTSCHE FLUGDIENSTBERATER VEREINIGUNG e.V. ”
    abgekürzt D.F.V. e.V.
    Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
  3. Der Verein ist eine selbständige und unabhängige Berufsvereinigung im Geltungsbereich
    des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Er ist parteipolitisch und konfessionell
    neutral.
  4. Der Verein ist unter der Bezeichnung “GERMAN AIRLINES DISPATCHER’S ASSOCIATION ”
    (GALDA) vollwertiges Mitglied der “INTERNATIONAL FEDERATION OF AIRLINE DISPATCHER’S
    ASSOCIATION “(IFALDA) und wird sich ggf. um Mitgliedschaft in weiteren Organisationen
    seines Interessenbereichs bemühen.
  5. Die Ziele des Vereins sind:
    – den Berufsstand des Flugdienstberaters (nachfolgend FDB genannt) zu festigen und
    zu fördern;
    – die fachliche Qualifikation des FDB anzuheben und zum höchst möglichen Standard
    auszuweiten. Dieses Ziel soll durch Einflussnahme des Vereins auf Gesetzgeber und
    Arbeitgeber, ggf. unter Beteiligung anderer Organisationen, die die Interessen des
    Vereins fördern, erreicht werden;
    – die Weiterbildung des FDB auf fachlich verwandte Gebiete allgemeinen
    Interesses auszudehnen;
    – sowohl dem FDB, dessen Arbeitgeber, als auch den Behörden und der Öffentlichkeit,
    die Bedeutung der Tätigkeit des FDB für die sichere und ökonomische Flugdurchführung
    durch geeignete Aktivitäten und Maßnahmen bewusst zu machen;
    – die Belange seiner Mitglieder, auch durch Mithilfe anderer Institutionen, zu
    vertreten;
    – berufs- und tarifpolitische Interessen seiner Mitglieder durch Mithilfe
    anderer Organisationen zu verfolgen.
  6. Gemäß § 6 DSGVO Datenschutzgrundverordnung werden zum Zwecke der
    Mitgliederverwaltung und -betreuung folgende Daten der Mitglieder in
    automatisierten Dateien gespeichert, verarbeitet und genutzt: Name, Anschrift,
    Telefonnummern, E-Mailadresse, Bankverbindung (bei SEPA
    Lastschriftverfahren) sowie Arbeitgeber.
  7. Folgende Daten werden zum Zwecke der Vereinsführung im Sinne der Satzung
    elektronisch verarbeitet und auf Servern von Buhl Data Service GmbH
    gespeichert. Die Daten können nur von berechtigten Personen eingesehen und
    bearbeitet werden.“
M

Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können werden:
    a. – alle Inhaber eines gültigen “Ausweises für Flugdienstberater” (ausgestellt vom Deutschen Luftfahrt-Bundesamt);
    b. – alle Deutschen, die Inhaber eines Zertifikates “FAA-Certificate / Aircraft Dispatcher” sind;
    c. – alle Personen, die eine “Flight Operations Officers License” nach ICAO ANNEX 1 oder ein “FAA-Certificate / Aircraft Dispatcher” besitzen und innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland ihre Tätigkeit ausüben, oder bei einer deutschen Luftverkehrsgesellschaft beschäftigt sind;
    d. – Flugbetriebsassistenten;
    e. – alle Personen, die sich dem Verein verbunden fühlen;
    f. – Ehrenmitglieder;
    Anm.: Mitglieder gemäß §3 Abs. 1d) haben kein passives, Mitglieder gemäß §3 Abs. 1 e) und f) haben weder ein aktives, noch ein passives Wahlrecht.
  2.   a. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme der Vorstand durch schriftliche Mitteilung entscheidet.
    b. Ehrenmitglieder werden der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit ernannt.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen jegliche Ansprüche des ehemaligen Mitglieds an den Verein.
    a. Der Austritt eines Mitglieds ist jeweils zum Quartalsende möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Im Voraus gezahlte Beträge werden erstattet.
    b. Wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt, kann auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes, nach Gewähr rechtlichen Gehörs, der Ausschluss durch schriftlichen Bescheid erfolgen.
O

Organe

Die Organe des Vereins sind:
a. Der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung als oberstes Organ

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a. Dem Vorsitzenden:
    Der Vorsitzende ist verpflichtet, die Interessen des Vereins im Sinne der Satzung wahrzunehmen. Er sorgt für eine konstruktive Zusammenarbeit innerhalb des Vorstandes. Er hat im Namen des Vorstandes vor der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht abzugeben. Er ist verantwortlich, alle Mitglieder zu gegebener Zeit über die Aktivitäten des Vereins und seiner Partnerorganisationen zu informieren.
    b. Dem stellvertretenden Vorsitzenden:
    Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden und vertritt diesen bei seiner Abwesenheit.
    c. Dem Referatsleiter “Verwaltung”:
    Der Referatsleiter “Verwaltung” führt die Finanzbuchhaltung und Mitgliederkartei und legt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor.
    d. Dem Referatsleiter “Fachliche Information”:
    Der Referatsleiter “Fachliche Information” sorgt für Weiterbildung, Schulungsvorschläge und fachliche Information. Ihm kann eine Arbeitsgruppe von bis zu 5 Mitgliedern zugeordnet werden.
    e. Dem Referatsleiter “öffentlichkeitsarbeit und Vorbereitung externer Kontakte”:
    Der Referatsleiter “öffentlichkeitsarbeit und Vorbereitung externer Kontakte ” ist verantwortlich, das Berufsbild des FDB und den Verein in der öffentlichkeit darzustellen. Er erstellt Arbeitsunterlagen für Gespräche mit Gewerkschaften, Behörden, Geschäftsleitungen und Personalvertretungen von Luftverkehrsgesellschaften zum Zwecke der Förderung der Interessen des FDB.
  2. Eine Erweiterung des Vorstandes durch zusätzliche Referatsleiter ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
  3. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, als gesetzliche Vertreter des Vereins, dürfen nicht Mitglied der Geschäftsleitung einer Luftverkehrsgesellschaft sein. Diese Bestimmung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes aufgehoben werden, wenn es sich um eine Person handelt, die sich zum Nutzen des Vereins verdient gemacht hat.
  4. Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt und verantwortlich im Sinne der Satzung. Beide werden durch eine entsprechende Rechtsschutzversicherung in ihrem Aufgabenbereich abgesichert.
  5. Der Vorstand beschließt durch Mehrheitsbeschluss über die Aufnahme von Mitgliedern. Das Gleiche gilt für alle Vereinsangelegenheiten, die über den Rahmen der allgemeinen Geschäftsführung und Verwaltung hinausgehen. Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen und die Auswahl geeigneter und gewinnbringender Vermögensanlagen, die einer Entscheidung der Mitgliederversammlung obliegen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach Ladung aller Vorstandsmitglieder und Mitteilung der Tagesordnung mindestens drei Mitglieder des Vorstandes zu einer Sitzung zusammenkommen und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter daran teilnehmen. Jedes Vorstandsmitglied hat in Vorstandssitzungen eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
  7. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen und von den in der Vorstandssitzung erschienenen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  8. Der Vorstand, sowie die sonstigen Beauftragten des Vereins, führen ihre Geschäfte ehrenamtlich.
V

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a. Dem Vorsitzenden:
    Der Vorsitzende ist verpflichtet, die Interessen des Vereins im Sinne der Satzung wahrzunehmen. Er sorgt für eine konstruktive Zusammenarbeit innerhalb des Vorstandes. Er hat im Namen des Vorstandes vor der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht abzugeben. Er ist verantwortlich, alle Mitglieder zu gegebener Zeit über die Aktivitäten des Vereins und seiner Partnerorganisationen zu informieren.
    b. Dem stellvertretenden Vorsitzenden:
    Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden und vertritt diesen bei seiner Abwesenheit.
    c. Dem Referatsleiter “Verwaltung”:
    Der Referatsleiter “Verwaltung” führt die Finanzbuchhaltung und Mitgliederkartei und legt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor.
    d. Dem Referatsleiter “Fachliche Information”:
    Der Referatsleiter “Fachliche Information” sorgt für Weiterbildung, Schulungsvorschläge und fachliche Information. Ihm kann eine Arbeitsgruppe von bis zu 5 Mitgliedern zugeordnet werden.
    e. Dem Referatsleiter “öffentlichkeitsarbeit und Vorbereitung externer Kontakte”:
    Der Referatsleiter “öffentlichkeitsarbeit und Vorbereitung externer Kontakte ” ist verantwortlich, das Berufsbild des FDB und den Verein in der öffentlichkeit darzustellen. Er erstellt Arbeitsunterlagen für Gespräche mit Gewerkschaften, Behörden, Geschäftsleitungen und Personalvertretungen von Luftverkehrsgesellschaften zum Zwecke der Förderung der Interessen des FDB.
  2. Eine Erweiterung des Vorstandes durch zusätzliche Referatsleiter ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
  3. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, als gesetzliche Vertreter des Vereins, dürfen nicht Mitglied der Geschäftsleitung einer Luftverkehrsgesellschaft sein. Diese Bestimmung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes aufgehoben werden, wenn es sich um eine Person handelt, die sich zum Nutzen des Vereins verdient gemacht hat.
  4. Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt und verantwortlich im Sinne der Satzung. Beide werden durch eine entsprechende Rechtsschutzversicherung in ihrem Aufgabenbereich abgesichert.
  5. Der Vorstand beschließt durch Mehrheitsbeschluss über die Aufnahme von Mitgliedern. Das Gleiche gilt für alle Vereinsangelegenheiten, die über den Rahmen der allgemeinen Geschäftsführung und Verwaltung hinausgehen. Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen und die Auswahl geeigneter und gewinnbringender Vermögensanlagen, die einer Entscheidung der Mitgliederversammlung obliegen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach Ladung aller Vorstandsmitglieder und Mitteilung der Tagesordnung mindestens drei Mitglieder des Vorstandes zu einer Sitzung zusammenkommen und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter daran teilnehmen. Jedes Vorstandsmitglied hat in Vorstandssitzungen eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
  7. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen und von den in der Vorstandssitzung erschienenen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  8. Der Vorstand, sowie die sonstigen Beauftragten des Vereins, führen ihre Geschäfte ehrenamtlich.
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Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung muss Vorschläge für jede Vorstandsposition in der Reihenfolge §5, Abs. 1 der Satzung unterbreiten. Es können sich auch Mitglieder selbst als Vorstandsmitglieder in Vorschlag bringen. Ein solcher Vorschlag muss bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen. Der bzw. die Betreffende muss sich verpflichten, im Falle einer Wahl das Amt anzunehmen.
  2. Gewählte Vorstandsmitglieder sind:
    a. die von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit gewählt wurden.
    b. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, muss ein zweiter Wahlgang unter den drei stimmhöchsten Kandidaten stattfinden. Hier ist wieder die absolute Mehrheit erforderlich.
    c. Wird die absolute Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein dritter und letzter Wahlgang unter den zwei Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Hier ist die einfache Mehrheit ausreichend.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  4. Die einmalig im Kalenderjahr stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Art der Vermögensanlagen, den Ausgabenplan des Vorstandes, die Jahresabrechnung, den Geschäftsbericht und eingebrachte Anträge.
    Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder mindestens drei Wochen vorher, unter der Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes, einberufen.
  5. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz- und/oder in virtueller Form stattfinden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekannt gegeben.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder einzuberufen:
    a. auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes, wenn es das Interesse des Vereins erfordert:
    b. wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt;
    c. zur Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des Vereins.
  7. Bei den Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied (im Sinne des §3 Abs. 1, a – d) eine Stimme.
  8. Anträge zur Abstimmung muss jedes Mitglied vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand richten.
  9. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ausgenommen von der Abstimmung mit einfacher Mehrheit sind:
    a. Die Wahl des Vorstandes: hierfür gilt die Regelung in §6 der Satzung.
    b. Anträge auf Satzungsänderung, Beitritt zu anderen Verbänden, Auflösung der Vereinigung und vorzeitige Abberufung des Vorstandes: hierfür ist eine 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
  10. Über die Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnetes Protokoll anzufertigen und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen.
F

Finanzen

  1. Die Einnahmen des Vereins setzen sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Einnahmen zusammen.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Rentner und ausgeschiedene Mitglieder der jeweiligen Fluggesellschaft zahlen 50% des Beitrags.
  3. Die Einnahmen sind zur Deckung der Unkosten des Vereins und dessen Organen vorgesehen.
  4. Habenbestände werden ggf. gewinnbringend angelegt. Über die Art der Anlage entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter erstellt mit dem Referatsleiter “Verwaltung ” einen Jahresausgabenplan.

Für den Fall der Auflösung des Vereins erstreckt sich die Einladungsfrist zur Mitgliederversammlung gem. §7 Abs. 1 der Satzung auf mindestens einen Monat. In dieser Versammlung ist auch über die Art der Liquidation zu beschließen. Das verbleibende Vermögen wird unter allen Mitgliedern (im Sinne des §3 Abs. 1 a – e) gleichmäßig aufgeteilt.

G

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Beschlossen in der Gründungsversammlung am 25. Juni 1970 in Neu-Isenburg.

Geändert in der Jahreshauptversammlung am 17. März 1971 in Langen.
Geändert in der Jahreshauptversammlung am 16. Feb. 1978 in Frankfurt.
Geändert in der Jahreshauptversammlung am 10. März 1980 in Sprendlingen.
Geändert in der Jahreshauptversammlung am 26. Feb. 1986 in Kelsterbach.
Geändert in der Jahreshauptversammlung am 23 Feb. 1988 in Kelsterbach.
Geändert in der Jahreshauptversammlung am 11. Apr. 1989 in Kelsterbach.
Geändert in der Jahreshauptversammlung am 2. Feb. 1994 in Frankfurt.
Geändert in der Jahreshauptversammlung am 5. März 2002 in Kelsterbach
Geändert in der Jahreshauptversammlung am 14.Oktober 2021 Ingelheim am Rhein.